Um sicher zu stellen, dass auf den Anteil des Einkommens der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist (Existenzminimum) keine Steuern gezahlt werden müssen, gibt es den steuerlichen Grundfreibetrag. Erst ab dieser Grenze werden Steuern fällig. Um die kalte Progression abzumildern, wurde der Grundfreibetrag seit dem 1. Januar 2022 von 9.744 Euro auf 9.984 Euro angehoben. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (§ 32a EStG, geändert durch das „Zweite Familienentlastungsgesetz“ vom 1.12.2020). Zudem werden die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2021 (1,52 %) und 2022 (um weitere 1,17 %) nach rechts verschoben. Von einer kalten Progression spricht man, wenn zwar die Löhne angehoben werden um die Inflation auszugleichen, aber nicht die Einkommenssteuersätze. So hätten Arbeitnehmer trotz Lohnerhöhung im Endeffekt weniger Geld zur Verfügung.
Mit der Erhöhung des Grundfreibetrages steigt auch der Unterhaltsfreibetrag von 9.744 Euro auf 9.984 Euro pro Jahr. So können für das Jahr 2022 bis zu 9.984 Euro Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Steuerentlastung durch die regelmäßige Anpassung der Steuersätze an die Inflation erforderlich. Durch die Anhebung des Grundfreibetrages erhalten Steuerzahler:innen nun mit 204 Euro etwas mehr Geld. Mit der Anhebung beabsichtigt die Bundesregierung auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu antworten. Jedoch reicht der Ausgleich von etwa 2,5 Prozent (Grundfreibetrag) nicht an die gestiegenen Verbraucherpreise. Im Dezember 2021 stiegen diese im Vergleich zum Vorjahresmonat um 5,3 Prozent.
Corona-Bonus kann bis Ende März 2022 ausgezahlt werden
Um die erschwerten Bedingungen durch die Pandemie finanziell abzufedern, hat die Bundesregierung Arbeitgeber:innen eine besondere steuerfreie Zuwendung für ihre Angestellten ermöglicht. Seit dem 1. März 2020 können Sonderleistungen von bis zu 1500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022. Der Bonus muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden. Es ist nicht zulässig, dass ein Teil des Gehaltes in einen Corona-Bonus umgewandelt wird. In der vertraglichen Vereinbarung muss herausgestellt werden, dass die Bonuszahlung mit der Corona-Krise zusammenhängt. Auch Kurzarbeitende, Minijobber:innen und Teilzeitbeschäftigte können die Corona-Beihilfe erhalten. Die Bonuszahlungen sollen vor allem den Mitarbeitenden zugutekommen, die durch die Pandemie besonders belastet waren. Arbeitgeber:innen können selbst entscheiden, wem sie die Sonderleistungen zukommen lassen wollen.
Sachbezüge bis 50 Euro im Monat steuerfrei
Ebenfalls wurde seit dem 1. Januar 2022 die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Nach wie vor müssen die Sachbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen oder ein Gehaltsverzicht bringen keine Steuervorteile. Gutscheine, Tankkarten und Shopping-Gutscheine sind besonders beliebt um die Freigrenze auszuschöpfen. Diese dürfen die Schwelle jedoch nicht überschreiten, da Angestellte dann den gesamten Sachbezug versteuern müssen und nicht nur den überstiegenen Teil.