Kindererziehungszeit und Rente: Ansprüche für Selbständige
Wie selbständige Mütter von der Anrechnung der Kindererziehungszeit für die Rente profitieren
Kindererziehung ist harte Arbeit. In den meisten Familien sind es in erster Linie nach wie vor die Mütter, die diese Rolle übernehmen. Viele verzichten in den ersten Jahren nach der Geburt auf einen Teil ihres Erwerbseinkommens und damit auf Rentenanwartschaften. Mütter die in den ersten Jahren nach der Geburt ihrer Kinder gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt berufstätig sein konnten, können sich die Kindererziehungszeiten für ihre spätere Rente anrechnen lassen.
Durch die sogenannte „Mütterrente“ werden für alle ab 1992 geborenen Kinder bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeit (3 Entgeltpunkte) angerechnet. Für Kinder die vor 1992 geboren wurden, werden bis zu 2 Jahre Erziehungszeit (2 Entgeltpunkte) angerechnet. Die „Mütterrente“ ist keine eigene Rentenart und steht nicht nur Müttern zu. Es handelt sich viel mehr um eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für die Rente. Durch den Rentenpakt erhalten Mütter und Väter ab dem 01.01.2019 0,5 Entgeltpunkte mehr. Das bedeutet 2,5 Entgeltpunkte für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde.
Die Zeiten der Kindererziehung werden allerdings nur einem Elternteil zugeordnet – dem/derjenigen, der/die das Kind überwiegend erzogen hat. Werden die Kinder von Mutter und Vater gemeinsam zu gleichen Erziehungsanteilen erzogen, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Eine übereinstimmende Erklärung muss in dem Fall abgegeben werden, wenn der Vater die Kindererziehungszeit erhalten soll, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzogen hat. Diese Erklärung kann höchstens für zwei Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden. Bei Lebenspartner:innen in eingetragenen Lebenspartnerschaften und bei gleichgeschlechtlichen Ehegatt:innen sind besondere Regelungen zu beachten. Informationen dazu erhält man beim Rentenversicherungsträger.
Wer länger selbständig war und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, muss beachten, dass mindestens 60 Beitragsmonate für die Zahlung den Rentenbeiträge erforderlich sind. Wer diese Mindestversicherungszeit allein durch die Kindererziehungszeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt, kann freiwillige Beiträge für die fehlenden Monate zahlen. Der Mindestbeitrag liegt bei 83,70 € und der Höchstbeitrag bei 1320,60 €. Die Höhe der freiwilligen Zahlungen ist frei wählbar. Wer vor dem 01.01.1995 geboren wurde und die erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Monaten bis zum Renteneintritt nicht erfüllt hat, kann eine Nachzahlung tätigen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65.-67. Lebensjahr) gestellt werden.
Voraussetzung für die Anrechnung ist, diese Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden. Den Antrag und die Voraussetzungen für den Anspruch findet ihr unter folgendem Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0800.html
Wir bekamen diesen wertvollen Hinweis durch unser Mitglied Michaela Freiburg. Vielen Dank!